9. Jan. 2017 — Am 22. 12. 2016 beantragte Kai per Fax die Teilnahme an der Beerdigung der am 19. Dez. Verstorbenen. Am 28. 12. lag ihm noch keine Antwort vor. Ergebnis: siehe die Verfügung vom 27. 12. 2016.
27. DEZ. 2016 14:22 STVK STRAUBING NR 557 S. 3
Beglaubigte Abschrift
Landgericht Regensburg Straubing, 27.12.2016
SR AR 61/16
Verfügung
In dem Strafverfahren gegen
hier: Allgemeine Anfrage, Ausgang zu einer Beerdigung
Hinweis an Antragsteller:
Der Antragsteller begehrt mit Fax vom 20.12.2016 die Ausführung aus dem BKH Straubing zum Zwecke einer Trauerfeierlichkeit, ohne allerdings anzugeben, wann diese sei. Er teilt mit, dies würde er noch bekannt geben. Dies ist allerdings nicht geschehen bis dato. Am 22.!2.2016 wurde dann das Datum 28.12.2016 für die Ausführung mitgeteilt.
Der Antrag erweist sich als unzulässig. Gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung beantragt werden. Mit dem Antrag kann darüber hinaus die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. Gemäß § 115 Abs. 4 StVollzG spricht
das Gericht, wenn die Ablehnung oder Unterlassung einer Maßnahme rechtswidrig, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantrage Amtshandlung vorzunehmen. Ist die Sache nicht spruchreif, spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden.
Der Antragsgegner hat vorliegend nicht einmal vorgetragen, dass er das BKH Straubing um eine entsprechende Entscheidung ersucht hat oder entsprechenden Antrag gestellt hat. Sollte dennoch ein entsprechender Antrag beim BKH Straubing gestellt worden sein, wäre grds. die Dreimonatsfrist des § 113 Abs. 1 StVollzG vor Antragstellung bei der StVK abzuwarten. Etwas anderes gilt nur,
wenn ein weiteres Zuwarten dem Antragsteller nicht zuzumuten ist. Auch hierzu wäre ergänzend vorzutragen.
Es wird Frist von 1 Woche gesetzt zur Entscheidung, ob der Antrag aufrecht bleibt.
gez.
Hackner
Richter am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift
Straubing, 27.12.2016
Kietzke, JHSekr’in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig