am 28. Oktober 2019 hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Kinderrechte ins Grundgesetz“ drei Formulierungen für eine Aufnahme von „Kinderrechten“ in das Grundgesetz vorgeschlagen, aus denen nun Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) einen konkreten Gesetzesentwurf erarbeiten muss. Die erste Variante ändert am wenigsten die heutige Rechtslage. In den Varianten Zwei und Drei werden die sog. „Kinderrechte“ in deutlicher Konkurrenz zu den Elternrechten gesetzt.
Erste Variante:
Jedes Kind hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zweite Variante:
Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, wesentlich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dritte Variante:
Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Unser Kommentar:
Alle drei Varianten betreiben Augenwischerei, denn Sie versuchen den Eindruck zu vermitteln, man würde diese Elternrechte nicht einschränken. Doch dann wären Kinderrechte überflüssig, so namhafte Juristen.
Kinderrechte im Grundgesetz sind in Wahrheit mehr Rechte für den Staat und weniger rechte für die Eltern und die Familie.