https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%C3%B6lf%C3%B6rderung-im-gesch%C3%BCtzten-k%C3%BCstengebiet-der-eckernf%C3%B6rder-bucht/u/17120960
30. Juni 2016 — Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
herzlichen Dank an alle von Ihnen, die sich die Zeit genommen haben, den Bundestagsabgeordneten zu schreiben und sie zu bitten, sich für ein absolutes Fracking-Verbot einzusetzen!
Inzwischen erreicht uns die eine oder andere Antwort der Abgeordneten. Das sind schön formulierte Briefe mit einer Darstellung, was alles Großartiges erreicht worden ist: Die Politiker sind stolz auf das Gesetz und behaupten, es stelle einen bedeutenden Schutz von Umwelt und Bürgern dar.
Angesichts dieser Briefe sind viele Bürger selbstverständlich verunsichert – vielleicht ist es ja doch alles gut?
Ich habe deswegen unseren wissenschaftlichen Berater gebeten, zu einigen der Punkte, die als Erfolg dargestellt werden, Stellung zu nehmen. Sie finden unten den Brief eines Abgeordneten und den Kommentar unseres Experten dazu. Fazit: Für die Gebiete in Schleswig-Holstein, in denen verschiedene Konzerne bereits begonnen haben, eine Ölförderung vorzubereiten, besteht kein Schutz, weder gegen die konventionelle Ölförderung mit ihren massiven Gefahren, noch gegen Fracking.
Als „Normalbürgerin“ bin ich nicht Expertin genug, um die rhetorisch geschickt formulierten Briefe der Abgeordneten (die fast durchweg selbst keine Experten in Sachen fossile Energien sind) im Detail beurteilen zu können. Als Normalbürgerin wünsche ich aber klare Antworten, speziell zu der Region, in der wir leben und deren Interessen unsere Abgeordneten vertreten.
Darum habe ich gestern einem dieser Abgeordneten geantwortet und um klare Antworten zu klaren Fragen gebeten:
Sehr geehrter Herr Dr. Wadephul,
haben Sie besten Dank für Ihre ausführliche Antwort zum Fracking-Gesetz.
Die DEA hat zwar eine schriftliche Versicherung abgegeben, dass sie im Feld Schwedeneck-See die Fracking-Technologie nicht zur Anwendung bringen will. Allerdings hat uns das schleswig-holsteinische Umweltministerium bereits am 10. März 2016 darüber aufgeklärt, dass diese schriftliche Versicherung nicht bindend ist und darum letzten Endes nichts aussagt.
Bitte beantworten Sie mir die drei folgenden Fragen:
1. Ist die schriftliche Versicherung der DEA durch das Gesetz bindend geworden?
2. Die Küste Schwedenecks ist europäisches Natur- und Artenschutzgebiet. Schließt das Gesetz aus, dass im gesamten Gemeindegebiet (auch jenseits der 1km-Schutzzone von der Küste ins Binnenland) eine Anlage zur Anwendung von Fracking-Technologie aufgestellt werden darf?
3. Schützt das Gesetz uns davor, dass die DEA ihren Betriebsstättenantrag mit der Behauptung stellt, kein Fracking anwenden zu wollen, in einigen Jahren dann aber – unter günstigeren politischen Bedingungen z.B. durch CETA oder TTIP – doch Fracking einsetzt?
Für die Bürger im von der Ölförderung bedrohten Natur- und Artenschutzgebiet Schwedeneck hat das Gesetz nur einen Wert, wenn es die DEA davon abhält, im Herbst einen Betriebsstättenantrag zu stellen.
Es wird sich zeigen,
– ob die DEA einen solchen Antrag stellt,
– ob das Umweltministerium ihn auf der Grundlage des neuen Gesetzes ablehnt,
– oder ob das Umweltministerium dem Antrag (gemäß seiner bisherigen Linie) stattgibt und somit das Natur- und Artenschutzgebiet Schwedeneck einer langfristigen Ölförderung mit allen Risiken für Umwelt und Gesundheit preisgibt.
Bitte seien Sie so freundlich und senden Sie mir eine verbindliche Antwort auf die drei obigen Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wir Bürger in Schwedeneck sind gespannt, ob wir klare und verbindliche Antworten bekommen werden. Rhetorisches Geschick von Seiten unserer Politiker beeindruckt uns nicht – wir wünschen einen verbindlichen Schutz unserer Umwelt und damit unserer Lebensbedingungen.
Herzliche Grüße von der Eckernförder Bucht
Prof. Dr. Linda Maria Koldau
Hier der beschwichtigende Brief eines Bundestagsabgeordneten an einen Bürger:
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich darf Ihnen versichern: Für Empörung besteht kein Anlass. Im Gegenteil! Die Koalitionsfraktionen haben ein Gesetz mit umfangreichen Verschärfungen zur Fracking-Technologie verabschiedet. Konventionelles sowie unkonventionelles Fracking waren bislang grundsätzlich erlaubt. Konventionelles Fracking (in Sandgesteinen) wird bereits seit über 40 Jahren in Deutschland betrieben, neue Methoden durch das unkonventionelle Fracking in komplexeren Gesteinen machten eine generelle Regulierung notwendig. Wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn muss jedoch dabei in diesem sehr engen Rahmen weiter möglich sein, das ist verfassungsrechtlich geboten.
Folgende Punkte möchte ich hervorheben, die das gesamte Fracking-Gesetzespaket beinhaltet:
1. Klarstellung, dass auch Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln gewonnen wird, ebenfalls in die Ausschlussgebiete für Fracking einbezogen werden sollen.
2. Einschränkung des Bestandsschutzes für die bestehenden Genehmigungen zur Verpressung von Lagerstättenwasser, um zu erreichen, dass die Verpressung aufgrund bestehender Genehmigungen schneller beendet wird.
3. Konkretisierung des Standes der Technik (also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik) bei der Verpressung von Lagerstättenwasser.
4. Streichen der aus unserer Sicht willkürlichen 3000-Meter-Grenze, unter der Fracking unter strengen Auflagen möglich wäre. Damit wird Fracking in unkonventionellen Lagerstätten auch unterhalb von 3000 Metern verboten.
5. Einführung einer zusätzlichen Regelung, nach der Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser über die Raumordnung durch die Länder als Ausschlussgebiete gesichert werden können.
6. Begrenzung der wissenschaftlichen Erprobungsmaßnahmen auf die für den Erkenntniszuwachs unbedingt notwendige Anzahl
Fracking jeglicher Art ist in besonders schützenswerten Gebieten durch diese Neuerung verboten, wie z.B. Wasserschutzgebieten, Einzugsgebiete natürlicher Seen, Entnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung etc. Unkonventionelles Fracking ist zu wirtschaftlichen Zwecken gänzlich verboten und nur wissenschaftlich durchgeführte Maßnahmen sind erlaubt. Die heute abgestimmte Novelle des Wasserschutzrechts soll Konflikte mit der Erdgasförderung beseitigen und eindeutig regeln. Da Sie explizit die Natura2000-Gebiete angesprochen haben, zitiere ich dazu aus dem Gesetzestext: „Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG).“
Die Entscheidung über eine Genehmigung liegt immer bei den Wasser- und Bergschutzbehörden, die sich ebenso über die Empfehlung einer Expertenkommission hinweg setzen können.
Die Gesundheit der Bevölkerung und Umweltschutz haben somit stets Vorrang, da dem Fracking enge Grenzen gesetzt sind, wirksam kontrolliert wird und Entscheidungen transparent sind. Alles in allem also eine deutliche in Teilen erhebliche Verschärfung bisheriger Regeln, das bitte ich Sie anzuerkennen.
Trotz EM und Brexit war es auch jetzt an der Zeit, einen neuen, anspruchsvollen Rechtsrahmen zu schaffen.
Das unter anderem deshalb, weil beispielsweise in NRW die Verlängerung der Aufsuchungskonzessionen für die Erdgasförderunternehmen in diesem Sommer ansteht.
Herzliche Grüße,
Roderich Kiesewetter
Hier der Kommentar unseres wissenschaftlichen Beraters:
„Anbei einige Kommentare zum Brief. Der Bundestag hätte ein vollständiges Frackingverbot zur Aufsuchung und Förderung von Rohstoffen beschließen können und meiner Meinung nach auch müssen.
Fracking wird bereits seit den 50er Jahren, teilweise auch schon früher, in Sandstein in Deutschland angewendet. In Schleswig-Holstein wurde mindestens 62 Mal in mindestens 54 Bohrungen gefrackt. Wenn es nicht nötig war, in Sandstein zu fracken, warum wurde es so oft, teilweise wiederholt in derselben Bohrung, angewendet? Es gab bisher keine Überprüfung hinsichtlich Schäden durch Fracking, d.h. sie können auch nicht ausgeschlossen werden. Derzeit klagen wir auf Herausgabe von Unterlagen zu den Störfällen der Erdölförderung, insbesondere auch beim Einsatz von Fracking. Die Unterlagen dazu wollen Minister Habeck und das Bergamt aber nicht herausgeben. Wir wissen aber aus der Erdölförderung insgesamt, dass es reichlich Störfälle gab, von denen viele überhaupt nicht gemeldet wurden.
Richtig ist, dass durch den Druck der Zivilgesellschaft, der Getränkehersteller, Gemeinden und Verbände einige Punkte mit in die Gesetze aufgenommen wurden, die gegenüber dem ersten, katastrophalen Gesetzentwurf zu Verbesserungen führen dürften.
Zu 2. In den oberflächennahen Gesteinsschichten des Kalkarenits, die teilweise bis dicht an nutzbare Grundwasserhorizonte heran reichen, wird Fracking noch mindestens 5 Jahre, auf Antrag sogar 8 Jahre lang weiter erlaubt bleiben. Genehmigte Verpressstellen in tieferen Schichten dürfen sogar unbegrenzt weiter betrieben werden.
Zu 3. Die Verpressung von Lagerstättenwasser ist grundsätzlich abzulehnen, weil durch die punktuelle Druckerhöhung in der Lagerstätte z.B. Blowouts auftreten können. Wir haben in Schleswig-Holstein Flächen, die durch die bisherige Ölförderung (mit Lagerstättenwasserverpressung) bereits seit Jahrzehnten versalzen sind. Stand von Wissenschaft und Technik ist die Aufbereitung des Lagerstättenwassers, nicht die Verpressung. Aufbereitung ist aber teurer und wird deshalb von der Industrie abgelehnt.
Zu 4. Fracking wird nur in einigen „unkonventionellen Lagerstätten“ verboten, nämlich nur in Schiefer, Ton, Mergel und Kohleflözen. Weiterhin erlaubt bleibt das „unkonventionelle“ Fracking damit für Kalkstein, der in Schleswig-Holstein vorkommt. So gibt es im Feld Sterup eine Erlaubnis zur Aufsuchung auch im Kalkstein (Zechsteinkarbonat) durch die Firma Central Anglia AS. 2014 wurde eine Bohrung in einem Zechsteinkarbonat in Mecklenburg (Baarth) zehnmal gefrackt. Das ist in Zukunft ausdrücklich erlaubt. Bisher verweigern Minister Habeck und das Bergamt die Herausgabe der Unterlagen zu acht weiteren Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern, aus denen ersichtlich wäre, ob auch dort in unkonventionellen Gesteinsschichten gefrackt werden soll.
Das bedeutet aber auch, dass „unkonventionelles“ Fracking keineswegs vollständig verboten wurde, sondern in den für uns relevanten Kalksteinschichten jetzt ausdrücklich erlaubt wurde und die Industrie endlich die gewünschte Rechtssicherheit hat.
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